Stopselordnung

Version “16.08.2024

Die Vereinsmitglieder haben die Pflicht, auf Verlangen eines anderen Vereinsmitgliedes ihren individuellen Vereins-Stopsel vorzuzeigen. Die genauen Regelungen hierzu sind in dieser Verordnung festgelegt.

Kann ein Vereinsmitglied seinen Stopsel nicht vorzeigen, weil er vergessen wurde mitzuführen, so muss dieses Vereinsmitglied eine Stopsel-Strafe zahlen.

Diese Strafe beträgt im Normalfall 2,50 €. Wird der Stopsel jedoch bei der jährlichen Mitgliederversammlung vergessen, erhöht sich die Strafe auf 25 €. 

Diese Stopsel-Strafe kann durchaus mehrmals täglich fällig werden, wenn das betroffene Vereinsmitglied den Stopsel mehrmals vergisst mitzuführen oder wenn es während einer Gelegenheit auf mehrere Vereinsmitglieder trifft. 

Während eines Ereignisses (z.B. beim Einkaufen oder auf einem Fest) kann jedoch jedes Vereinsmitglied nur einmal von der gleichen Person belangt werden. 

Trifft Vereinsmitglied A beispielsweise beim Einkaufen auf die Vereinsmitglieder B, C und D, dann muss Vereinsmitglied A drei Mal 2,50 € bezahlen. Vereinsmitglied B kann aber nicht 30 min später im gleichen Einkaufszentrum Vereinsmitglied A nochmals zum Vorzeigen des Stopsels auffordern. Treffen A und B jedoch abends beim Grillen nochmals aufeinander und hat A seinen Stopsel wieder nicht dabei, so ist eine erneute Strafe fällig.

Es besteht die Möglichkeit, sich für eine Pauschale von 25 € für einen Tag (24h) freizukaufen. Von dieser Regelung kann gebraucht gemacht werden, wenn man z.B. bei einer Veranstaltung auf sehr viele Vereinsmitglieder trifft, man aber seinen Stopsel vergessen hat. Die Inanspruchnahme dieser Regelung erfolgt durch eine Nachricht an den 1. Vorstand oder in einen gemeinsamen Gruppenchat des Stopselvereins. Alle bis zu diesem Zeitpunkt ausgesprochenen Strafen bleiben jedoch bestehen. Trifft z.B. Vereinsmitglied A bei einem Volksfest auf die Mitglieder B, C, D … Z und wird von B und C zum Vorzeigen des Stopsels aufgefordert, so sind bereits 2 x 2,50 € Strafe fällig. A kann nun, bevor die Mitglieder D … Z ihn auf seinen Stopsel ansprechen, ankündigen die 25 € Pauschale zu bezahlen. Insgesamt muss A dann für diesen Tag also 30 € Stopselstrafe zahlen.

Diese Ausnahmeregelung gilt nicht während der jährlichen Mitgliederversammlung!

Das Mitführen des Vereinsstopsels beschränkt sich auf zumutbare Umstände. Nicht zumutbare Umstände stellen beispielsweise Badebekleidung, Sportkleidung ohne Hosentaschen oder berufliche Situationen dar. Da in dieser Verordnung unmöglich alle Möglichkeiten abgedeckt werden können, ist hier stets ehrenhaftes Verhalten aller Vereinsmitglieder gefordert. So gibt es sicherlich Berufe in denen das Mitführen des Stopsels problemlos möglich wäre, andere Berufe in denen z.B. Arbeitskleidung vorgeschrieben ist, lassen dies nicht zu.

Der Stopsel darf nicht im Geldbeutel oder am Schlüsselbund aufbewahrt werden. Ein im Geldbeutel aufbewahrter Stopsel wird mit einem nicht mitführen Stopsel gleichgesetzt. Gegen eine Jahresgebühr von 25€ darf der Stopsel hingegen am Schlüsselbund oder im Geldbeutel aufbewahrt werden.

Über die Stopselstrafen wird vom ersten Vorstand (oder einer von ihm bevollmächtigen Person) eine Liste geführt. Sie sind daher dem ersten Vorsitzenden zu melden. Das auf diese Weise gesammelte Geld wird bei einer gemeinsamen Veranstaltung versoffen.  

Alternativ zum Eintrag in diese Liste kann die Strafe auch sofort beglichen werden, indem man dem anderen Vereinsmitglied ein Bier ausgibt (sofern eine Wirtschaft, Getränkemarkt oder ähnliches in der Nähe ist). Beide Vereinsmitglieder müssen dem zustimmen.

Wird ein Vereinsmitglied auf seinem eigenen Grundstück oder in seiner Wohnung auf seinen Stopsel angesprochen, so hat das Mitglied 2 min Zeit den Stopsel zu holen und vorzuzeigen.

Personen die im gleichen Haushalt leben, sind von der Stopselkontrolle befreit.

Jedes Vereinsmitglied hat bei der Gestaltung und bei der Beschaffenheit seines Stopsels absolut freie Hand. Der Stopsel muss jedoch als solcher erkennbar sein und muss in der Lage sein etwas zu verschließen. Weiter sollte der Stopsel eine wiedererkennbare Individualität aufweisen.

Jedes Vereinsmitglied kann nur einen gültigen Stopsel besitzen. Dieser Stopsel kann jedoch beliebig oft geändert werden. Zur Änderung oder zur erstmaligen Registrierung des Stopsels ist ein Foto an den ersten Vorsitzenden oder an eine gemeinsame Chatgruppe des Stopselvereins zu senden. Im Falle eines Wechsels des Stopsels, erlangt der neue Stopsel 24 Stunden nach Sendung des Fotos seine Gültigkeit. 

Stiller Stopsler: Personen die vollwertigen Vereinsmitglieder sind (durch bezahlen des jährlichen Vereinsbeitrags), aber nicht am Stopsel teilnehmen. Sie sind davon befreit jederzeit ihren Stopsel mitzuführen, dürfen andere Vereinsmitglieder aber nicht nach Stopsel fragen.

Änderungen an der Stopselordnung können bei der jährlichen Mitgliederversammlung durch einfache Mehrheit erzielt werden.

Satzung

Version „Satzung 2024-01-14“

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

  1. Der Verein führt den Namen „Stopselclub Moosburg“.
  2. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und führt danach den Zusatz “e. V.“
  3. Der Sitz des Vereins ist Moosburg a.d. Isar.
  4. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck

  1. Der Zweck des Vereins ist die Kultur -und Brauchtumsförderung. Dies soll unter größtmöglicher Gemütlichkeit ausgeübt werden.
  2. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige im Sinne des Abschnitts “Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3 Mitgliedschaft

  1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden. 
  2. Über die Aufnahme entscheidet nach schriftlichem Antrag der 1. Vorsitzende. Bei Minderjährigen ist der Aufnahmeantrag durch die gesetzlichen Vertreter zu stellen.
  3. Der Austritt aus dem Verein ist jederzeit zulässig. Er muss schriftlich gegenüber dem Vorstand erklärt werden. Es besteht keine Austrittsfrist.
  4. Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn:
    1. Sein Verhalten in grober Weise gegen die Interessen des Vereins verstößt 
    2. Das Mitglied seinen Verpflichtungen gegenüber dem Verein nicht nachkommt 
    3. Das Verhalten des Mitglieds dem Ansehen des Vereins schadet. 
    4. Das Mitglied den Mitgliedsbeitrag nicht erbringt
    5. Das Mitglied die Anordnungen der Vereinsorgane nicht befolgt
  5. Über den Ausschluss entscheidet der 1. Vorsitzende.
  6. Bei minderschweren Vergehen ist auch ein temporärer Ausschluss möglich.
  7. Gegen den Ausschluss kann binnen 2 Wochen schriftlich Beschwerde eingereicht werden. Es entscheidet dann der 2. Vorsitzende, ob der Vereinsausschluss wirksam bleibt oder ob eine Mitgliederversammlung zur Entscheidung einberufen wird. In diesem Fall entscheidet eine einfache Mehrheit der Mitgliederversammlung.
  8. Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod des Mitglieds (bei juristischen Personen mit deren Erlöschen).
  9. Das ausgetretene oder ausgeschlossene Mitglied hat keinen Anspruch gegenüber dem Vereinsvermögen.
  10. Die Mitglieder haben Mitgliedsbeiträge zu leisten. Die Höhe der Mitgliedsbeiträge wird durch den 1. Vorsitzenden festgelegt. Eine Änderung der Mitgliedsbeiträge kann nur einmal jährlich erfolgen und wird auf der Mitgliederversammlung bekanntgegeben.
  11. Die Mitgliedsbeiträge sind im Januar zu entrichten bzw. mit dem Beginn der Mitgliedschaft. Beginnt die Mitgliedschaft nach dem 30. Juni, so ist für das fortlaufende Jahr nur ein halber Mitgliedsbeitrag zu entrichten. 
  12. Der 1. Vorsitzende kann die Jahresbeiträge für einzelne Personen oder Personengruppen bei Bedarf reduzieren oder aussetzen.

§ 4 Vorstand

  1. Der Gesamtvorstand des Vereins besteht aus dem 1. Vorsitzenden und dem 2. Vorsitzenden, welcher das Amt des Kassiers und des Schriftführers begleitet.
  2. Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem 1. und 2. Vorsitzenden.
  3. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Er bleibt jedoch so lange im Amt, bis eine Neuwahl erfolgt ist.

§ 5 Mitgliederversammlung

  1. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt. Außerdem muss eine Mitgliederversammlung einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn mindestens 10% der Mitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt.
  2. Der Vorstand kann zu jedem Zeitpunkt eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen.
  3. Jede Mitgliederversammlung ist vom Vorstand schriftlich unter Einhaltung einer Einladungsfrist von 2 Wochen und unter Angabe der Tagesordnung einzuberufen.
  4. Versammlungsleiter ist der 1. Vorsitzende und im Falle seiner Verhinderung der 2. Vorsitzende. Sollten beide nicht anwesend sein, wird ein Versammlungsleiter von der Mitgliederversammlung gewählt. Soweit der Schriftführer nicht anwesend ist, wird auch dieser von der Mitgliederversammlung bestimmt.
  5. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
  6. Stimmberechtigt sind Vereinsmitglieder ab dem vollendeten 9. Lebensjahr.
  7. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst. Zur Änderung der Satzung und des Vereinszwecks ist jedoch eine Mehrheit von 75% der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Bei Änderungen der Satzung besitzt der 1. Vorsitzende ein Veto-Recht zur Ablehnung der Satzungsänderung.
  8. Anträge können von jedem Mitglied gestellt werden. Sie sind spätestens sieben Tage vor der Versammlung schriftlich beim 1. Vorstand einzureichen. Der 1. Vorstand entscheidet, ob der Antrag zur Abstimmung zugelassen wird.
  9. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, welches vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterschreiben ist.
  10. Sofern keine Jugendlichen unter 16 Jahren anwesend sind, ist es den Mitgliedern gestattet der Mitgliederversammlung in vollständiger Nacktheit beizuwohnen.
  11. Die Mitgliederversammlung entlastet die Vorstände und den Kassier.
  12. Die Mitgliederversammlung beinhaltet i.d.R. folgende Punkte
  13. Bericht des Vorstands
  14. Bericht des Kassiers
  15. Bericht des Kassenprüfers
  16. Entlastung des Vorstands und des Kassiers
  17. Eventuelle Neuwahlen der Vereinsorgane
  18. Sonstiges (Anträge; Tagesordnungspunkte etc.)

§ 6 Kassenprüfung

  1. Der von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählte Prüfer überprüft die Kassengeschäfte des gesamten Vereins. Dem Kassenprüfer sind sämtliche relevanten Unterlagen und Informationen zur Verfügung zu stellen. Über das Ergebnis ist in der jährlichen Mitgliederversammlung zu berichten.
  2. Scheidet der Kassenprüfer während laufender Amtszeit aus, so ist vom 1. Vorsitzenden für den Rest der Amtszeit ein neuer Prüfer zu bestimmen.
  3. Der Kassenprüfer darf keinem anderen Organ des Vereins, das sie prüfen, angehören.
  4. Sonderprüfungen sind möglich.

§ 7 Rechte und Pflichten der Vereinsmitglieder

  1. Neben den bereits aufgeführten Rechten und Pflichten haben Vereinsmitglieder das Recht auf die Benutzung von ggf. vorhandenen Vereinsinventar. Ebenfalls steht den Vereinsmitgliedern ein Recht zu, vom Vorstand über alle wesentlichen Verhältnisse des Vereins Auskunft zu erhalten.
  2. Die Vereinsmitglieder haben die Pflicht, den Vereinszweck zu beachten.
  3. Die Vereinsmitglieder haben die Pflicht, auf Verlangen eines anderen Vereinsmitgliedes ihren individuellen Vereins-Stopsel vorzuzeigen. Die genauen Regelungen hierzu sind in einer separaten Stopselordnung festgehalten, welche durch die Mitgliederversammlung bestimmt wird.

§ 8 Auflösung, Anfall des Vereinsvermögens

  1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden, auf deren Tagesordnung darf nur der Punkt „Auflösung des Vereins“ stehen.
  2. In dieser Versammlung müssen abweichend von den Bestimmungen des § 6 mindestens die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sein.
  3. Zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von 80% der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
  4. Bei Auflösung des Vereins, Entzugs der Rechtsfähigkeit oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke. Wird mit dem verbleibenden Vermögen ein Abschlussfest für die Vereinsmitglieder veranstaltet.

Moosburg, 14.01.2024